Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. GRUNDLAGEN
1.1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich:
1.1.1. Die Pavlin GmbH (kurz: „Pavlin“), ist als Dienstleister tätig und bietet dabei Leistungen im Bereich der Regulierung von Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber Konsumenten iSd § 1 KSchG und Unternehmern an (kurz „Kunden“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) bilden einen integrierenden Bestandteil des Finanzsanierungsvertrags. Soweit der Finanzsanierungsvertrag keine Regelungen vorsieht, gelten diese AGB. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Finanzsanierungsvertrags und diesen AGB, gelten die Bestimmungen des Finanzsanierungsvertrags.
1.1.2. Diese AGB regeln nach Maßgabe von Punkt 1.1.1. die Rechtsbeziehung der Pavlin und den Kunden und gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Pavlin und den Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzsanierungsvertrags gültige Fassung. Die Kunden anerkennen ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind.
1.1.3. Allfällige (allgemeine) Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich von der Pavlin akzeptiert.
1.2. Änderung dieser AGB:
1.2.1. Änderungen dieser AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen, noch neue Entgelte einführen, wird die Pavlin den Kunden nach Maßgabe dieses Punkts 1.2.1. anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn die Kunden nicht innerhalb von sechs Wochen ab Information seitens der Pavlin schriftlich widerspricht.
Die Pavlin wird die Kunden in dieser Information darauf hinweisen, dass ihr Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.
Die Kunden sind berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Finanzsanierungsvertrag mit der Pavlin mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung allfällige vereinbarter Kündigungsfristen oder -termine erforderlich ist und ohne, dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
1.2.2. Änderungen dieser AGB, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht werden sollen, wird die Pavlin den Kunden anzeigen. Mit dieser Mitteilung wird die Pavlin die Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob sie den geänderten Entgelten zustimmen oder nicht zustimmen. Stimmen die Kunden nicht zu, so gilt der Finanzsanierungsvertrag mit Ablauf der Frist von sechs Wochen als aufgelöst.
1.3. Angebote, Abschluss Finanzsanierungsvertrag:
1.3.1. Sämtliche Angebote der Pavlin (das können etwa sein: die in Katalogen, Prospekte, Anzeigen, Inseraten, Preislisten, Websites oder sonstigen Online-Diensten enthaltenen Angaben über die von Pavlin angebotenen Leistungen) sind unverbindlich, d.h., dass diese die Pavlin nicht zur Leistungserbringung verpflichten.
1.3.2. Der Finanzsanierungsvertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung zustande.
2. LEISTUNGSUMFANG UND -ERBRINGUNG
2.1. Allgemeines:
2.1.1. Die Leistungen und Verantwortlichkeiten der Pavlin werden im Finanzsanierungsvertrag abschließend beschrieben (kurz „Leistungen“).
2.1.2. Die Pavlin wird die Leistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden ausführen. Sie wird mit dem erforderlichen Sachverstand den Kunden Lösungen vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnisses der Kunden entsprechen wird.
2.2. Leistungserbringung:
2.2.1. Die Erbringung der Leistungen durch Pavlin erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb der Kernarbeitszeit der Pavlin (werktags Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
2.2.2. Die Pavlin verfügt zur Leistungserbringung über die erforderlichen Kompetenzen und hält diese im Sinne einer Weiter- bzw. Fortbildungsverpflichtung aktuell. Weiters setzt die Pavlin zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeiter:innen ein. Dabei obliegt ihr die Entscheidung, welche Mitarbeiter:innen sie zur Leistungserbringung einsetzt und welche Methode sie bei der Erarbeitung und Umsetzung des Finanzsanierungskonzepts anwendet. Ausschließlich Pavlin ist ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
2.2.3. Die Pavlin ist befugt, bei der Leistungserbringung Subunternehmer zu beauftragen; [eine gänzliche Weitergabe erfolgt dabei
nicht]. Mitarbeiter:innen eines mit der Pavlin verbundenen Unternehmens sind keine Dritte im Sinne dieser Regelung.
2.3. Leistungsänderungen:
2.3.1. Sofern Kunden nach Abschluss des Finanzsanierungsvertrags andere, neue oder ergänzende Angaben zu ihren Gläubigern und /oder ihrer finanziellen Situation machen, ist Pavlin berechtigt, die dadurch verursachten Mehrkosten den Kunden in Rechnung zu stellen. Die Berechnung dieser Mehrkosten findet sich im Finanzsanierungsvertrag.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER KUNDEN
3.1. Kunden verpflichten sich, Pavlin bei der Erbringung der nach dem Finanzsanierungsvertrag geschuldeten Leistungen in dem erforderlichen Umfang nach Maßgabe von Punkt 3.3. zu unterstützen. Kunden werden diese Mitwirkungspflichten rechtzeitig und kostenlos erbringen.
3.2. Damit die Pavlin die Leistungen sorgfältig und gewissenhaft erbringen kann, benötigt die Pavlin alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die die Kunden verfügen, um die Leistungen erbringen zu können.
3.3. Kunden werden der Pavlin unverzüglich nach Vertragsabschluss, vollständig und ohne besondere Aufforderung die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, sowie die internen und externen Ansprechpartner rechtzeitig namhaft machen. Sofern diese von Kunden nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden, wird die Pavlin, diese von Kunden einfordern.
3.4. Erbringen Kunden die Mitwirkungspflichten nach Punkt 3. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen und Kosten von den Kunden zu tragen.
3.5. Kunden werden der Pavlin Änderungen von Namen, Firma oder Anschrift unverzüglich schriftlich mitteilen. Geben Kunden Änderungen ihrer Anschrift nicht bekannt, erfolgen schriftliche Erklärungen der Pavlin an die bisherig bekanntgegebene Anschrift. Diese Erklärungen gelten als den Kunden gegenüber zugegangen.
4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
4.1. Allgemeines:
4.1.1. Sofern nicht eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen der Pavlin und den Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Leistungen. Nach Abschluss der Leistungen haben die Kunden keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.
4.1.2. Schließen die Pavlin und die Kunden eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung, gilt diese auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4.1.3. Unbeschadet der Bestimmung von Punkt 4.1.2. kann der Finanzsanierungsvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden, wobei als wichtige Gründe insbesondere, aber nicht abschließend, gelten wie folgt:
(a) Kunden sind mit der Zahlungsverpflichtung nach dem Finanzsanierungsvertrag nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug;
(b) Verstoß gegen wesentliche, vertragliche Pflichten;
(c) die Pavlin zur Einstellung der Leistungen rechtlich verpflichtet ist.
4.1.4. Zur Wahrung der Kündigungsfrist und des Schriftformerfordernisses reicht die Zustellung der Kündigung mit Telefax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung aus.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Allgemeines:
5.1.1. Sämtliche Entgelte an Pavlin sind Bruttopreise in Euro und verstehen sich inklusive der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Zahlungsbedingungen, Verzug
5.2.1. Alle Zahlungen des Kunden sind spesenfrei und ohne Abzug an Pavlin zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Für den Fall des Verzugs verpflichten sich die Kunden, die der Pavlin entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Pavlin ist berechtigt, den Ersatz anderer vom Vertragspartner verschuldeter und der Pavlin erwachsener Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, geltend zu machen. In Höhe der so berechneten Kosten wird das Konto des AG belastet. Bei Zahlungsverzug ist Pavlin berechtigt die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden einzustellen. Eine Verrechnung eigener Forderungen mit Forderungen von Pavlin kann der Kunde nur dann vornehmen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Finanzsanierungsvertrag stehen, diese gerichtlich festgestellt oder von Pavlin anerkannt sind.
6. HAFTUNG
6.1. Die Pavlin trifft keine Haftung, wen von den Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für die Leistungen maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit weder bekannt war(en) noch, aus grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war(en).
6.2. Pavlin haftet für durch die von Pavlin oder von ihr beauftragte Hilfspersonen und/oder Subunternehmen leicht fahrlässige, grob fahrlässige und vorsätzliche verursachte Vermögensschäden der Kunden, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten stehen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Pavlin oder der von ihr beauftragten Hilfspersonen und/oder Subunternehmen ist ausgeschlossen soweit sie keine Hauptpflicht betrifft.
7. RÜCKTRITT
7.1. Kunden, die Verbraucher iSd § 1 KSchG sind und ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, können gemäß § 3 KSchG von ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke
benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags.
7.2. 7.2. Das Rücktrittsrecht steht Kunden als Verbraucher nicht zu,
(a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;
(b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
(c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;
(d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
(e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
7.3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Punkt 7.1. genannten Frist erklärt wird.
8. DATENSCHUTZ
8.1. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass die bereitgestellten Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Europäischen Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) und des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke (I) der Erfüllung des Finanzsanierungsvertrages, (II) im Rahmen der Vertrags-/Geschäftsbeziehung von der Pavlin sowie (III) zum Zweck der Kontaktaufnahme und der laufenden Kommunikation (Anschlussfragen) und/oder zur (IV) internen Verwendung bzw. Verwaltung in Übereinstimmung verarbeitet werden.
8.2. Über die vorstehenden Zwecke hinaus, kann die Pavlin diese personenbezogenen Daten auch im Rahmen des ihr obliegenden berechtigten Interesses gem ErwG 47 DSGVO im Hinblick auf die Verbesserung des Angebots und Webauftritts der Pavlin auch zum Zweck der Direktwerbung verarbeiten; dazu zählen insbesondere Zusendungen von Informationen und Angeboten zu weiteren Produkten und Dienstleistungen zu Marketing- und Werbezwecken per Post/E-Mailnachricht/Telefon. Als berechtigte Interessen gelten gem ErwG 48 DSGVO auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an mit der Pavlin verbundenen Unternehmen für interne Verwaltungszwecke.
8.3. Innerhalb des Unternehmens der Pavlin haben jene Mitarbeiter:innen auf die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten Zugriff, die diese Daten im Rahmen der vorstehend genannten Zwecke für die bzw. in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Daten können an die Auftragsverarbeiter sowie an verbundene Unternehmen der Pavlin weitergegeben bzw. übermittelt und dort ebenfalls zu den vorstehend benannten Zwecken verarbeitet werden. Mit den eingesetzten Auftragsverarbeitern (Dienstleistern) wird eine schriftliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung abgeschlossen, wobei die Auftragsverarbeiter zur Einhaltung aller der der Pavlin obliegenden vertraglichen wie gesetzlichen Verpflichtungen verpflichtet werden und damit gegebenenfalls auch zu Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit. Eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR (in sogenannte Drittstaaten) kann stattfinden, sofern dazu eine vorstehend genannte Rechtsgrundlage besteht.
8.4. Personenbezogene Daten werden – soweit erforderlich – für die laufende Kommunikation, Anschlussfragen, interne Kommunikation und Verwaltung, für die Dauer der Einwilligung bzw. für die Dauer eines/r etwaig daraus resultierenden Vertragsverhältnisses/ Geschäftsbeziehung sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO) ergeben, verarbeitet und gespeichert. Zu berücksichtigen sind dabei im Besonderen die nach dem ABGB in bestimmten Fällen sich ergebenden Speicherdauern bis zu 30 bzw. 40 Jahren. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung mehr besteht.
8.5. Betroffene Personen haben jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Recht gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund berechtigter Interessen der Pavlin gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erfolgt, Widerspruch zu erheben, soweit das Gesetz Ihnen diese Möglichkeit einräumt.
Außerdem haben betroffene Personen jederzeit das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten, sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung (oder Einschränkung der Verarbeitung) ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung (insbesondere gem Art 7 Abs 3, 15, 16, 17, 18, 20, 21 DSGVO).
Ein allfälliger Widerspruch (gegebenenfalls Widerruf), als auch das Ersuchen um Auskunft, Löschung (oder Einschränkung) und/oder Datenübertragbarkeit sind an Weihburggasse 21/14, 1010 Wien zu richten. Betreffend die Datenübertragbarkeit ist zu beachten, dass diesem Ersuchen im letztgenannten Fall nur unter der Voraussetzung nachgekommen werden kann, wenn damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
Bei Verstößen iZm der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegen das geltende Datenschutzrecht oder Verletzungen datenschutzrechtlicher Ansprüche in einer anderen Weise, besteht die Möglichkeit, diese bei der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anzuzeigen. Die in Österreich hierfür zuständige Behörde ist die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 42, 1030 Wien.
9. SONSTIGES
9.1. Mitteilungen
9.1.1. Sämtliche Zusendungen an die von den Kunden der Pavlin zuletzt genannte Adresse gelten als zugestellt.
9.2. Schriftform
9.2.1. Jegliche vertragliche Vereinbarung, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte zwischen Pavlin und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform von Seiten der Kunden. Erklärungen der Kunden an die Pavlin sind dementsprechend schriftlich an die Pavlin zu richten.
9.3. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.3.1. Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich EU Recht unter Ausschluss der Internationalen Privatrecht. Explizit wird darauf hingewiesen, dass der AG sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts
geltenden Rechts berufen kann. Gerichtsstand ist der allgemeine Gerichtsstand des AG.